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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08   

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BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08 (https://dejure.org/2009,4563)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.2009 - 8 C 5.08 (https://dejure.org/2009,4563)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 (https://dejure.org/2009,4563)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 8, §§ 30, 30a Abs. 1 Satz 1; NS VEntschG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1a Satz 1
    Bruchteilseigentum; Unternehmensbeteiligung; Zweigstelle eines Unternehmens; Belegenheit im Beitrittsgebiet; räumlicher Geltungsbereich; Entschädigungsberechtigung; Anmeldefrist; Sitz des Unternehmensträgers; Entziehung von Aktienanteilen; Entschädigungsanspruch; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 8
    Aktienanteil; Anmeldefrist; Anmeldefrist; Anmeldung; Anspruch; Ausschluss; Beitrittsgebiet; Belegenheit; Belegenheit im Beitrittsgebiet; Berechtigung; Betrieb; Betriebsvermögen; Bruchteil; Bruchteilseigentum; Bruchteilseigentum; Bruchteilsrestitution; Entschädigung; ...

  • Wolters Kluwer

    Vermögensentziehung im Beitrittsgebiet als Voraussetzung des Schädigungstatbestands des § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG); Entschädigungsanspruch für einen ausgeschlossenen Anspruch auf Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG an dem Vermögen einer im ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bruchteilseigentum; Unternehmensbeteiligung; Zweigstelle; Belegenheit; Geltungsbereich; Entschädigungsberechtigung; Anmeldefrist; Sitz des Unternehmensträgers; Aktienanteile; Entschädigungsanspruch; ausgeschlossener Anspruch auf Bruchteilsrestitution; Grundvermögen; ...

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 6; ; VermG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 6; VermG § 3 Abs. 1
    Vermögensrecht: Vermögensentziehung im Beitrittsgebiet als Voraussetzung des Schädigungstatbestands des § 1 Abs. 6 VermG; Entschädigungsanspruch für einen ausgeschlossenen Anspruch auf Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG an dem Vermögen einer im ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1190
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.11.2007 - 8 C 12.06

    Globalanmeldung der JCC; Anforderung an eine fristwahrende Anmeldung; Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08
    Obschon diese Frage im bisherigen Verfahren problematisiert war, ist das Verwaltungsgericht auf diese Normen nicht näher eingegangen und hat sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Individualisierbarkeit bei Globalanmeldungen (zuletzt präzisiert mit Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 8 C 12.06 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 41) nicht befasst.

    Die Bezeichnung der Akten und die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung muss demnach einerseits einen Hinweis darauf geben, dass Gegenstand der Akten ein Entziehungs- oder Schädigungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist und andererseits, dass der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann (Urteil vom 28. November 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 4.08

    Unternehmen; Unternehmensbeteiligung; Aktien; Wertpapiere; Restitution;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08
    Zur Begründung bezieht sich die Beklagte insoweit auf ihr Vorbringen im Verfahren BVerwG 8 C 4.08.

    Im Einzelnen hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - Rn. 19 f. (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ausgeführt:.

  • BVerwG, 21.06.2007 - 8 C 9.06

    Schädigung, Zeitpunkt; Beteiligung; Siedlungsunternehmen; Parzellierung;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08
    Zwar hat der Gesetzgeber Ansprüche wegen der Entziehung einer Beteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erst 1997 geregelt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 28).
  • BVerwG, 24.11.2004 - 8 C 15.03

    Globalanmeldung der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08
    Es muss sich zudem ein Anstoß oder Hinweis ergeben, dass der Inhalt der betreffenden Akten eine Entziehung oder ein Zwangsverkauf jüdischen Vermögens zum Gegenstand hat (vgl. schon Urteil vom 24. November 2004 - BVerwG 8 C 15.03 - BVerwGE 122, 219 ).
  • BVerwG, 27.05.1997 - 7 C 67.96

    Schädigung während der NS-Zeit - NS-Zeit - Zwangsverkauf - Vermutung -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08
    § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 338).
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 36.96

    Unternehmensrestitution - Anteilsrestitution - Einzelrestitution - Mittelbare

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08
    In der Rechtsprechung ist stets betont worden, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Einräumung von (anteiligem) Bruchteilseigentum (nur) "an einzelnen Vermögensgegenständen" verlangt werden kann (z.B. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 36.96 - VIZ 1998, 83).
  • BVerwG, 23.08.2000 - 8 B 60.00

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Entziehung von Vermögen durch

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08
    Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjetischen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjetischen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und -sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwertig gewesen wäre (Beschluss vom 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6 S. 22 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 25.00

    Naturfreundehaus; Angebot von Übernachtungsmöglichkeiten und Speisen gegen

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08
    Das Vermögensgesetz unterscheidet zwischen dem Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens, also einer Rechts- und Sachgesamtheit (vgl. Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 46 S. 46), und der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände (vgl. z.B. die Gegenüberstellung in § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG).
  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17

    Anmeldefrist, benennen; Anmeldung; Anteilsschädigung; Anwendungsbereich,

    Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen daher immer nur bezüglich einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens und nicht bezüglich des Betriebsvermögens als Sachgesamtheit (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 38 ff., 41).

    Der Begriff des Vermögenswertes in § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG ist als Oberbegriff zu verstehen, der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG umfasst (zum Vermögensgegenstand als Unterfall des Vermögenswertes vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige (körperliche) Sachen zählen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.).

    Dass bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsbegehrens nach §§ 30, 30a VermG für ausreichend gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris - Rn. 4 ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre.

    Dabei handelt es sich jeweils um Rechts- und Sachgesamtheiten, die nicht Gegenstand einer Bruchteilsrestitution sein können (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 41).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16

    Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare;

    Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50) eine Klage der Klägerin auf Bruchteilsrestitution oder anteilige Entschädigung für ein früheres Betriebsgrundstück der Leipziger Zweigniederlassung der O. & K. AG ab und führte aus, die Entziehung der Anteile der Familie O. an der O. & K. AG falle nicht in den räumlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG.

    Bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile, die nicht nach dem Vermögensgesetz rückgängig zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 33 ff.), setzt die Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils.

    Für Anteilsentziehungen im Westen Deutschlands, die ebenfalls nicht dem Vermögensgesetz unterfallen (dazu vgl. das zwischen den Hauptbeteiligten dieses Verfahrens ergangene rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 33 ff.), gilt nichts anderes.

    Bei Unternehmens- oder Anteilsentziehungen außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes wie bei der Entziehung der in West-Berlin belegenen Anteile an der O. & K. AG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50) fordert § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils.

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 5.17

    Anmeldefrist, benennen; Anmeldung; Anteilsschädigung; Anwendungsbereich,

    Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen daher immer nur bezüglich einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens und nicht bezüglich des Betriebsvermögens als Sachgesamtheit (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 38 ff., 41).

    Der Begriff des Vermögenswertes in § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG ist als Oberbegriff zu verstehen, der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG umfasst (zum Vermögensgegenstand als Unterfall des Vermögenswertes vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige (körperliche) Sachen zählen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.).

    Dass bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsbegehrens nach §§ 30, 30a VermG für ausreichend gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre.

  • BVerwG, 09.09.2011 - 8 B 15.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Zur Wahrung der Anmeldefrist mussten aber - bereits damals bestehende - vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Entziehung einer Anteilsbeteiligung angemeldet sein (Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 und Beschluss vom 27. Oktober 2009 - BVerwG 8 C 22.09 - juris Rn. 4 ff.).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der im Verfahren BVerwG 8 C 22.09 (8 C 5.08), das ebenfalls Restitutionsansprüche wegen der bis 1945 erfolgten Schädigung der Firma O. & K. betraf, nahezu gleichlautend ausgeführt hatte:.

    "Sie haben durch ihr Zuwarten über einen so langen Zeitraum bei den anderen Beteiligten, insbesondere den Beigeladenen des Verfahrens BVerwG 8 C 5.08, den Eindruck hervorgerufen, dass sie selbst keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend machen.

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 1.17

    Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung für den

    Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen daher immer nur bezüglich einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens und nicht bezüglich des Betriebsvermögens als Sachgesamtheit (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 38 ff., 41).

    Der Begriff des Vermögenswertes in § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG ist als Oberbegriff zu verstehen, der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG umfasst (zum Vermögensgegenstand als Unterfall des Vermögenswertes vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige (körperliche) Sachen zählen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.).

    Dass bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsbegehrens nach §§ 30, 30a VermG für ausreichend gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre.

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 4.17

    Feststellungsanspruch einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung

    Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen daher immer nur bezüglich einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens und nicht bezüglich des Betriebsvermögens als Sachgesamtheit (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 38 ff., 41).

    Der Begriff des Vermögenswertes in § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG ist als Oberbegriff zu verstehen, der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG umfasst (zum Vermögensgegenstand als Unterfall des Vermögenswertes vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige (körperliche) Sachen zählen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.).

    Dass bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsbegehrens nach §§ 30, 30a VermG für ausreichend gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre.

  • BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09

    Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen

    (BVerwG 8 C 5.08) hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts.

    gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 BVerwG 8 C 5.08 wird zurückgewiesen.

    Sie haben durch ihr Zuwarten über einen so langen Zeitraum bei den anderen Beteiligten, insbesondere den Beigeladenen des Verfahrens BVerwG 8 C 5.08, den Eindruck hervorgerufen, dass sie selbst keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend machen.

  • BVerwG, 08.04.2014 - 8 B 47.13

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    a) Soweit die Klägerin eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 5.08 - (ZOV 2009, 204 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 50) rügt, genügt die Divergenzrüge nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

    In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 5.08 - (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall war über einen Anspruch auf anteilige Entschädigungsberechtigung wegen der Entziehung von Aktien gemäß § 6 Abs. 5b VermG, § 4 EntSchG i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG zu befinden; der zu restituierende Vermögenswert war der Anteil an dem Unternehmen selbst.

    Soweit die Klägerin sich für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil vom 22. April 2009 (a.a.O.) beruft, kann auf die Darlegungen oben unter 1.a) verwiesen werden.

  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20

    Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein

    Grundlage einer solchen Restitution ist vielmehr die Anmeldung eines Anspruchs auf Restitution eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung nach Maßgabe von § 6 VermG (BVerwG, LKV 2010, 31 Rn. 29; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 8 C 22.09, juris Rn. 4; ZOV 2011, 226 Rn. 4), die auf das Grundstück, an dem später Miteigentumsanteile begründet werden sollen, "hinführt" (BVerwGE 161, 361 Rn. 19 f.).
  • BVerwG, 23.09.2015 - 8 C 9.14

    Erlösauskehr; Vermögensgegenstand; Vermögenswert; Unternehmensresterestitution;

    Die Wahl eines vom Begriff des Vermögenswertes abweichenden Begriffs (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40, 42) dürfte darauf zurückzuführen sein, dass bei der Unternehmensrestitution das Unternehmen den von der Schädigung betroffenen und deshalb zurückzugebenden Vermögenswert darstellt, während die bei Ausschluss seiner Rückgabe als Unternehmenstrümmer zu restituierenden Vermögensgegenstände lediglich Teile dieses Vermögenswertes sind.
  • BVerwG, 30.04.2014 - 8 B 48.13

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 12.05.2011 - 8 B 34.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 29.05.2012 - 8 B 88.11

    Entschädigung von im Beitrittsgebiet entzogenen, bereits aus dem Betriebsvermögen

  • VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 343.18

    NS-Verfolgungsentschädigung: Globalanmeldung ANM-3 unter Bezugnahme auf

  • BVerwG, 10.12.2021 - 8 B 9.21

    Unbegründete Beschwerde gegen ein einen Rücknahme- und Erlösauskehrbescheid

  • BVerwG, 20.12.2013 - 8 B 17.13

    § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gewährt nur ergänzenden Anspruch zur vermögensrechtlichen

  • KG, 31.01.2020 - 9 U 70/18

    Bruchteilsrestitutionsanspruch: Anspruch auf Verzinsung des auszukehrenden

  • BVerwG, 14.02.2008 - 8 B 99.07
  • VG Berlin, 20.07.2022 - 29 K 368.18

    Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz: Nachsichtgewährung bei

  • VG Berlin, 14.01.2016 - 29 K 326.14

    Entschädigung für verfolgungsbedingten Vermögensverlust; Feststellung der

  • BVerwG, 08.08.2018 - 8 B 42.17

    Benennung der Vermögensgegenstände innerhalb der Anmeldefrist i.R.v. Ansprüchen

  • KG, 22.08.2019 - 20 U 156/18

    Anspruch auf Verzinsung des durch den Verfügungsberechtigten erlangten

  • VG Berlin, 14.04.2016 - 29 K 166.14

    Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-VEntschG

  • VG Berlin, 21.08.2014 - 29 K 166.12

    Voraussetzungen für die Anmeldung vermögensrechtlicher Entschädigungsansprüche

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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Aktienanteil; Anmeldefrist; Anmeldefrist; Anmeldung; Anspruch; Ausschluss; Beitrittsgebiet; Belegenheit; Belegenheit im Beitrittsgebiet; Berechtigung; Betrieb; Betriebsvermögen; Bruchteil; Bruchteilseigentum; Bruchteilseigentum; Bruchteilsrestitution; Entschädigung; ...

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